Pflichtangaben auf Rechnungen in Österreich: Die vollständige Checkliste nach § 11 UStG
Eine ordnungsgemäße Rechnung über 400 Euro brutto muss nach § 11 UStG unter anderem enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers, Menge und Bezeichnung der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt und anzuwendenden Steuersatz, den Steuerbetrag, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer des Ausstellers. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Die Checkliste im Überblick
Für Rechnungen über 400 Euro brutto verlangt § 11 UStG: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers; Name und Anschrift des Leistungsempfängers; Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung; Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung; Entgelt und Steuersatz (bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung); den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; Ausstellungsdatum; fortlaufende Rechnungsnummer; UID-Nummer des Ausstellers.
Zusätzliche Angaben in Sonderfällen
Über 10.000 Euro brutto an Unternehmer: zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers. Bei Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge): der ausdrückliche Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld, ohne Steuerausweis. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: UID beider Parteien und Hinweis auf die Steuerfreiheit. Genau diese Sonderfälle sind es, die in der Praxis am häufigsten falsch oder unvollständig ausgestellt werden.
Die Ausnahme: Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro
Bei Rechnungen bis 400 Euro brutto genügen reduzierte Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Bezeichnung der Leistung, Tag bzw. Zeitraum, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, Steuersatz und Ausstellungsdatum. UID und Empfängerdaten sind hier nicht erforderlich.
Warum fehlerhafte Rechnungen trotzdem durchrutschen
Kein Buchhaltungsteam kann bei tausenden Belegen pro Monat jede einzelne Pflichtangabe kontrollieren. Fehler fallen daher meist erst auf, wenn der Beleg bereits in der Kanzlei liegt – oder gar nicht. Systematisch lösbar ist das nur mit einer automatischen Prüfung beim Upload, die jede Rechnung gegen die Checkliste kontrolliert und Unvollständiges blockiert, bevor es die Buchhaltung erreicht.
Häufige Fragen
Brutto – maßgeblich ist der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer.
Nein, eine Unterschrift ist keine Pflichtangabe. Auch elektronisch übermittelte Rechnungen sind ohne Unterschrift gültig, sofern Echtheit und Unversehrtheit gewährleistet sind.
Die Rechnung vom Aussteller berichtigen lassen. Der Vorsteuerabzug ist erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung gesichert.
Über eine automatische Belegprüfung beim Upload, die jede Rechnung auf die § 11-Angaben kontrolliert und unvollständige Belege blockiert – zum Beispiel mit Klarivo.
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