Rechnung in Fremdwährung erhalten: Mit welchem Kurs wird in Euro umgerechnet?
Rechnungen in Fremdwährung sind für die österreichische Buchhaltung in Euro umzurechnen. Zulässig sind dafür der vom BMF veröffentlichte Durchschnittskurs oder der tagesaktuelle EZB-Referenzkurs zum maßgeblichen Datum. Der häufigste Fehler in der Praxis: Der Fremdwährungsbetrag wird ungeprüft als Euro-Betrag übernommen – ein stiller Fehler, der oft erst beim Jahresabschluss auffällt.
Warum überhaupt umgerechnet werden muss
Die Buchhaltung wird in Euro geführt. Eine Rechnung über 1.200 USD darf daher nicht mit 1.200 als Betrag in die Buchhaltung – der tatsächliche Euro-Gegenwert hängt vom Wechselkurs am maßgeblichen Datum ab und kann deutlich abweichen.
Welche Kurse zulässig sind
Für die Umsatzsteuer erlaubt das Gesetz die Umrechnung nach dem vom BMF veröffentlichten Durchschnittskurs oder alternativ nach dem tagesaktuellen EZB-Referenzkurs. In der Praxis hat sich der EZB-Referenzkurs zum Rechnungsdatum als sauberer, nachvollziehbarer Standard etabliert – er ist öffentlich dokumentiert und für jeden Tag eindeutig.
Der typische Fehler: Rohbetrag als Euro gebucht
Der Klassiker sieht so aus: Eine US-Software-Rechnung über 149 USD landet als 149 Euro in der Buchhaltung. Bei einem einzelnen Beleg ein kleiner Betrag – über hunderte Fremdwährungsbelege und zwölf Monate summiert sich ein systematischer Fehler, der Aufwand und Vorsteuer verzerrt und beim Jahresabschluss mühsam aufgerollt werden muss.
Wie die Umrechnung automatisiert abläuft
Eine automatische Belegprüfung erkennt die Fremdwährung bereits beim Upload, zieht den EZB-Referenzkurs zum Rechnungsdatum und rechnet den Betrag um, bevor der Beleg in die Kanzleisoftware gelangt. Der Kurs ist dokumentiert, die Umrechnung nachvollziehbar – und der stille Fehler existiert nicht mehr.
Häufige Fragen
Für die Umsatzsteuer sind die zulässigen Kurse maßgeblich (BMF-Durchschnittskurs bzw. EZB-Referenzkurs). Der Kartenkurs kann davon abweichen; Differenzen zur tatsächlichen Zahlung werden als Kursdifferenz erfasst.
Sie werden als Kursgewinn oder Kursverlust gebucht. Wichtig ist, dass die ursprüngliche Umrechnung mit einem zulässigen, dokumentierten Kurs erfolgt ist.
Ja – Kursquelle und Datum sollten nachvollziehbar festgehalten sein, damit die Umrechnung bei einer Prüfung belegbar ist.
Über eine Belegprüfung, die Fremdwährungen beim Upload erkennt und automatisch mit dem EZB-Referenzkurs zum Rechnungsdatum umrechnet – zum Beispiel mit Klarivo.
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